Steuerberater rechnen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 4) getroffen ist. Innerhalb des Gebührenrahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr nach billigem Ermessen (§ 11): Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Vorgabe ist hier jeweils die Mittelgebühr; Werte und Ansätze lassen sich ändern. Ohne Gewähr.
Rechtsstand: StBVV i. d. F. ab 1.7.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105), zuletzt geändert 19.12.2025
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